§ 1 Name und Sitz
Unter dem Namen KLAR! Züri-Unterland besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Er ist parteipolitisch unabhängig. Sitz des Vereins ist die Wohngemeinde der Präsidentin/des Präsidenten, bzw. der Co-Präsidentin/des Co-Präsidenten.
§ 2 Zweck
Der Verein bezweckt im Rahmen der Rechtsordnung:
- die Erhaltung eines langfristig intakten Lebensraumes für uns und unsere Nachkommen;
- den Ausstieg aus der Atomenergie;
- die Schaffung bzw. Erhaltung des demokratischen Mitbestimmungsrechts der betroffenen Bevölkerung in Atomfragen;
- den Widerstand gegen eine atomare Lagerstätte im Gebiet nördlich Lägern, so wie dies von der Nagra und im aktuellen Verfahren zum Sachplan geologischer Tiefenlager vorgesehen ist.
Er nimmt im Rahmen dieser Zielsetzung seine eigenen Interessen und diejenigen seiner Mitglieder wahr.
§ 3 Mitglieder
Dem Verein können natürliche und juristische Personen angehören, die sich mit den in § 2 genannten Zielen einverstanden erklären. Der Eintritt in den Verein kann jederzeit beim Vorstand beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder den Zielsetzungen des Vereins entgegenarbeiten, aus dem Verein auszuschliessen.
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen.
§ 4 Organe
Die Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung, Vorstand und Revisionsstelle.
§ 5 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand alljährlich schriftlich einberufen. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand nach Bedarf einberufen oder von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich verlangt werden.
Stimmrecht haben alle Vereinsmitglieder ab 16 Jahren sowie juristische Personen mit einer Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit absolutem Mehr der Anwesenden, bzw. mit einer Zweidrittelmehrheit bei Statutenänderungen. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und hat folgende Befugnisse:
- Wahl des Vorstands und der Revisionsstelle;
- Festlegung der Grundzüge der Vereinspolitik und Beschluss von Statutenänderungen
- Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung und Budget;
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit anderen Vereinen.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.
Er besorgt die Verwaltung, vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und vertritt den Verein nach aussen. Bei Bedarf kann er Arbeitsgruppen bilden.
§ 7 Revisionsstelle
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, als Revisionsstelle gewählt. Diese legt der Mitgliederversammlung die Prüfung der Rechnung und des Vermögensbestandes alljährlich schriftlich vor.
§ 8 Finanzierung und Haftung
Der Verein wird finanziert durch Mitgliederbeiträge, Erträge aus Veranstaltungen und Aktionen sowie durch Spenden. Das Vereinsvermögen wird ausschliesslich für die in § 2 genannten Zwecke eingesetzt.
Der Mitgliederbeitrag pro Jahr beträgt maximal Fr. 20.00 für natürliche Personen und maximal Fr. 100.00 für juristische Personen.
Das Rechnungsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.
Der Verein haftet ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 9 Auflösung des Vereins
Der Verein wird aufgelöst, wenn an einer Mitgliederversammlung zwei Drittel der Anwesenden einem entsprechenden Antrag, welcher mindestens 1 Monat zuvor allen Mitgliedern schriftlich zugestellt worden ist, zustimmen. Die Mitgliederversammlung bestimmt über die Verwendung eines allfällig vorhandenen Vereinsvermögens im Sinne von § 2 der Statuten. Das Vereinsvermögen darf nicht unter die Mitglieder verteilt werden.
Diese Statuten treten am 4. November 2010 durch den Beschluss der Gründungsversammlung in Kraft.